»Regionalbudgets im ländlichen Raum«
Für die Jahre 2024 und 2025 bietet das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung den 30 LEADER-Gebieten Sachsens mit den Regionalbudgets eine Möglichkeit zur Förderung von Kleinprojekten:
Erstmalig können mit dem am 14. Oktober 2024 gestarteten 7. Aufruf Regionalbudgets für das Jahr 2025 bereits im Vorjahr beantragt und bewilligt werden. So erhalten die LEADER-Aktionsgruppen (LAG) die Möglichkeit, mit einem nunmehr längeren Umsetzungszeitraum wieder kleine Vorhaben zur Umsetzung ihrer LEADER-Entwicklungsstrategien in regionaler Verantwortung zu entwickeln und zu unterstützen. Als klein gelten Projekte mit Investitionen bis zu 20.000 Euro. Insgesamt stehen mit den vier Millionen Euro für das Programm mehr Mittel als im 6. Aufruf zur Verfügung.
Die »Regionalbudgets 2024« aus dem 6. Aufruf vom 4. April 2024 werden weiterhin planmäßig umgesetzt.
- 7. Aufruf »Regionalbudgets im ländlichen Raum« vom 14. Oktober 2024 (*.pdf, 0,38 MB)
- 6. Aufruf »Regionalbudgets im ländlichen Raum« vom 4. April 2024 (*.pdf, 0,38 MB)
Mit den Regionalbudgets soll eine engagierte und aktive eigenverantwortliche Entwicklung unterstützt sowie die regionale Identität gestärkt werden.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Förderrichtlinie »Ländliche Entwicklung« des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung. FRL LE/2014
- Liste Räumlicher Geltungsbereich RL LE/2014 (gilt nur für Fördergegenstand 3 - Aufrufe des SMR 2023-2027) (*.pdf, 2,31 MB)
- Karte Räumlicher Geltungsbereich RL LE/2014 (gilt nur für Fördergegenstand 3 - Aufrufe des SMR 2023-2027) (*.pdf, 5,27 MB)
Mit dem Regionalbudget können im Rahmen der GAK-Förderung Kleinprojekte durchgeführt werden, welche der Unterstützung einer engagierten und aktiven eigenverantwortlichen ländlichen Entwicklung, der Stärkung der regionalen Identität sowie der Umsetzung der LEADER-Entwicklungsstrategien dienen. Als klein gelten Projekte mit Investitionen bis zu 20.000 EUR.
Zuwendungsempfänger sind die für die EU-Förderperiode 2023 bis 2027 anerkannten LEADER-Aktionsgruppen (LAG).
Die LAG leitet die Zuwendung an den einzelnen Träger des Kleinprojektes (Letztempfänger) weiter.
Die hierfür anzuwendenden Dokumente und Formulare stehen für LAG im LEADER-Internet (geschützter Bereich) der LEADER-Fachstelle zur Verfügung.
Der Fördersatz richtet sich nach den Vorgaben des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung im Aufruf.
Die Projekte müssen inhaltlich einer der nachfolgenden Maßnahmen des aktuell geltenden GAK-Rahmenplanes zugeordnet werden können:
- Maßnahme 1.0 Planungsinstrumente der ländlichen Entwicklung
Schaffung gemeindlicher und dörflicher Grundlagen für ländliche Entwicklung.
- Maßnahme 3.0 Dorfentwicklung
Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der
Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung.
- Maßnahme 4.0 Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen
Verbesserung der Infrastruktur in ländlichen Gebieten einschließlich ländlicher Straßen
und Wege sowie touristischer Einrichtungen.
- Maßnahme 7.0 Kleinstunternehmen der Grundversorgung
Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung
der ländlichen Bevölkerung.
- Maßnahme 8.0 Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen
Schaffung, Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung von Einrichtungen der
Grundversorgung für die ländliche Bevölkerung
Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt durch das Entscheidungsgremium der LEADER-Aktionsgruppen (LAG) gemäß der genehmigten LEADER-Entwicklungsstrategie. Für die Aufrufe der LAG sind Auswahlkriterien festzulegen.
Anträge auf Förderung können durch die LEADER-Aktionsgruppen (LAG) entsprechend dem aktuellen Aufruf des SMR bei den zuständigen Bewilligungsbehörden der Landkreise gestellt werden.
- Regionale Kontakte in den LEADER-Gebieten (*.pdf, 98,59 KB) (Stand: 05.09.2024)
- Antrags- und Bewilligungsbehörden (Landratsämter) (*.pdf, 67,67 KB) (Stand: 13.12.2024)
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Anzeige des Maßnahmenbeginns für Vorhaben nach der FRL LE/2014
Gemäß VwV zu § 44 SäHO besteht eine Mitteilungspflicht zur Anzeige des Maßnahmebeginns gegenüber der Bewilligungsbehörde. Zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nach ANBest-P Nr. 5.8 bzw. ANBest-K Nr. 5.4 ist der Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde mit Hilfe des nachfolgenden Formulars anzuzeigen.
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